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Mittwoch, 2. Januar 2008

Auch für geschlossene Gesellschaft gilt oft Rauchverbot

Berlin (dpa/tmn) - Auch für eine geschlossene Gesellschaft gelten die Regelungen zum Nichtraucherschutz. «Gäste müssen sich grundsätzlich an die für die Gaststätte geltenden Regeln halten», so Julius Wagner vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) in Berlin.


Wann das Rauchverbot gilt und wann nicht, wird sich zum Teil wohl erst in den kommenden Monaten klären. (Bild: dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Auch für eine geschlossene Gesellschaft gelten die Regelungen zum Nichtraucherschutz. «Gäste müssen sich grundsätzlich an die für die Gaststätte geltenden Regeln halten», so Julius Wagner vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) in Berlin.

Das sei auch dann der Fall, wenn sie das gesamte Lokal mieten, um beispielsweise einen Geburtstag zu feiern. In den meisten Bundesländern bedeute das, dass Raucher vor die Tür gehen müssen oder den abgetrennten Raucherraum nutzen.

«Eine Ausnahme sind die Regelungen in Bayern und Schleswig-Holstein», sagte Wagner. Dort können geschlossene Gesellschaften sich frei entscheiden. Auch der Gesetzentwurf in Nordrhein-Westfalen lässt dem Mieter diese Freiheit. Nichtrauchende Gäste dürfen allerdings auch dann zum Beispiel am nächsten Tag nicht belästigt werden. Das kann zum Beispiel heißen, dass Wirte verstärkt lüften müssen.

Anders liegt der Fall, wenn das Catering von einem externen Dienstleister übernommen wird. Dann ist die Veranstaltung nach Einschätzung des Verbands so einzustufen, als würden Gastgeber in ihre private Wohnung einladen. «Das liegt daran, dass das Recht zum Rauchverbot in der Gastronomie hier nicht anwendbar ist», erläuterte Wagner. Wie solche Fälle in der Praxis behandelt werden, wird sich nach Einschätzung des Verbands erst in den kommenden Monaten - zum Beispiel durch Gerichtsentscheidungen - klären.


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