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Dienstag, 25. September 2007

Zug-Jahreskarte gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Bonn (dpa/tmn) - Erhält ein Arbeitnehmer eine Jahreskarte zur Nutzung des gesamten Schienennetzes, muss das Ticket wie Arbeitslohn versteuert werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes macht der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn aufmerksam.


Arbeitnehmer müssen erhaltene Jahresnetzkarten richtig versteuern. (Bild: dpa)

Bonn (dpa/tmn) - Erhält ein Arbeitnehmer eine Jahreskarte zur Nutzung des gesamten Schienennetzes, muss das Ticket wie Arbeitslohn versteuert werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes macht der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn aufmerksam.

In dem Fall (Az.: R 89/04) ging es um einen Mitarbeiter der Deutschen Bahn. Ihm stand eine Jahresnetzkarte der 1. Klasse, die heute BahnCard 100 heißt, für die unbeschränkte Nutzung des gesamten Schienennetzes der Deutschen Bahn zur Verfügung.

Das Finanzamt ermittelte einen geldwerten Vorteil von 5700 Euro, von dem nach Abzug eines Bewertungsabschlages von 228 Euro und einem Rabattfreibetrag von 1080 Euro 4392 Euro als steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert werden müssen. Der Kläger ging jedoch davon aus, dass die Versteuerung des geldwerten Vorteils nicht auf der Grundlage der BahnCard 100, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung erfolgen müsste. Der Bundesfinanzhof bewertete die Jahresnetzkarte allerdings als eine Art Wertpapier, in dem der Beförderungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn verbrieft ist. Somit habe das Finanzamt die Steuerpflicht richtig berechnet.


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