Wechsel der Steuerklasse schützt nicht vor Gehaltspfändung
Karlsruhe/Bonn (dpa/gms) - Arbeitnehmer können durch einen Wechsel der Steuerklasse nicht einer Gehaltspfändung entgehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf das der Personalverlag in Bonn hinweist (Az.: VII ZB 26/05).
Karlsruhe/Bonn (dpa/gms) - Arbeitnehmer können durch einen Wechsel der Steuerklasse nicht einer Gehaltspfändung entgehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf das der Personalverlag in Bonn hinweist (Az.: VII ZB 26/05).
In dem Fall wechselte ein Kunde angesichts einer drohenden Gehaltspfändung in eine andere Steuerklasse und fiel so mit seinem Nettolohn unter die Pfändungsfreigrenze. Das Gericht wertete dies jedoch als unlautere Manipulation. Für die Berechnung des Pfändungsbetrags müsse daher weiterhin die alte Steuerklasse zu Grunde gelegt werden.
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