Vorsteuerabzug: Ordnungsgemäße Rechnung ist wichtig
Berlin (dpa/tmn) - Viele Unternehmer und Freiberufler nutzen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung, erläutert der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin.
Berlin (dpa/tmn) - Viele Unternehmer und Freiberufler nutzen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung, erläutert der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin.
Grundsätzlich habe der Empfänger der Rechnung die darin enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Gemäß der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof in München trage der Rechnungsempfänger auch den Nachweis über die Richtigkeit der Rechnungsangaben und insbesondere über die Existenz des Rechnungsausstellers (Az.: V R 61/05).
Kann der Rechnungsempfänger dagegen nicht nachweisen, dass der Rechnungsaussteller am angegebenen Ort ansässig ist, so kann er laut BdSt aus dieser Rechnung keine Vorsteuern ziehen. Besondere Sorgfalt sei daher bei ausländischen Firmen geboten. Sind im Namen oder in der Anschrift des leistenden Unternehmens kleine Fehler enthalten, führe das hingegen nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs - zumindest, soweit die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.
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