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Donnerstag, 29. März 2007

Vom Arbeitgeber überlassene Kleidung ist meist steuerfrei

München/Würzburg (dpa/gms) - Tragen Arbeitnehmer auf Wunsch ihres Arbeitgebers einheitliche Kleidung, bleibt das Überlassen der Kleidungsstücke steuerfrei. Die Kleidung muss dabei nicht zwingend mit einem Firmenlogo versehen sein.

München/Würzburg (dpa/gms) - Tragen Arbeitnehmer auf Wunsch ihres Arbeitgebers einheitliche Kleidung, bleibt das Überlassen der Kleidungsstücke steuerfrei. Die Kleidung muss dabei nicht zwingend mit einem Firmenlogo versehen sein.

Das hat der Bundesfinanzhof in München entschieden, wie das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg mitteilt (Az.: VI R 21/05). Entscheidend war in dem Fall, dass die Mitarbeiter keine Individualkleidung nach ihren persönlichen Wünschen erhielten, sondern eine Gemeinschaftsausstattung. Diese konnten sie nicht aussuchen, und die Kleidung entsprach daher nicht unbedingt ihrem Geschmack. Zudem habe die Kleidung «uniformähnlich» ausgesehen. Eine private - und damit steuerpflichtige - Nutzung hielten die Richter deshalb für unwahrscheinlich.


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