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Donnerstag, 20. September 2007

Verordnetes Rückentraining auf Betriebskosten ist steuerfrei

Berlin (dpa/tmn) - Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Rückentraining seiner Angestellten, müssen diese den Gegenwert der Aufwendungen nicht als Arbeitslohn versteuern.

Berlin (dpa/tmn) - Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Rückentraining seiner Angestellten, müssen diese den Gegenwert der Aufwendungen nicht als Arbeitslohn versteuern.

Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln hin (Az.: 15 K 3887/04). Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur dann, wenn für das Training vorrangig ein betriebliches Interesse vorliegt und der Arbeitnehmer nicht etwa bloß zum Privatvergnügen seinen Rücken stärkt.

Ersteres ist der Fall, wenn ein Arzt die Teilnahme an dem Trainingsprogramm verschreibt und für die Kostenübernahme ein medizinischer Befund vorliegt. In dem Fall wollte ein Arbeitgeber die gesundheitlichen Risiken für seine Angestellten an Bildschirmarbeitsplätzen durch ein bezahltes Rückentraining verringern und so Fehlzeiten reduzieren.


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