Unterhalt an im Ausland lebenden Ex-Gatten steuerlich absetzbar
München/Würzburg (dpa/gms) - Unterhalt an einen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten im Ausland können als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden. Das gilt für eine Summe von jährlich maximal 13 805 Euro.
München/Würzburg (dpa/gms) - Unterhalt an einen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten im Ausland können als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden. Das gilt für eine Summe von jährlich maximal 13 805 Euro.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss den Unterhalt allerdings in seinem Heimatland versteuern. Auf ein entsprechendes Urteil (Az.: XI R 5/02) des Bundesfinanzhofs (BFH) in München macht das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg aufmerksam.
Lebt der Ex-Partner in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), gibt es den Sonderausgabenabzug nur, wenn die ausländische Finanzbehörde bescheinigt, dass der Unterhalt versteuert werden muss. Weil zum Beispiel in Österreich Unterhaltszahlungen nicht versteuert werden müssen, ist für Unterhaltsleistungen an in Österreich lebende Ex-Gatten kein Sonderausgabenabzug möglich.
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