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Donnerstag, 5. Juni 2008

Übungsleiterfreibetrag: Auch für Geld aus dem Ausland

Berlin (dpa/tmn) - Dozenten, Lehrern und Übungsleitern steht auch für Tätigkeiten im Dienst ausländischer Einrichtungen eine steuerfreie Einkommenspauschale zu. Im Inland ist das gemäß Paragraf 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz ohnehin der Fall.

Berlin (dpa/tmn) - Dozenten, Lehrern und Übungsleitern steht auch für Tätigkeiten im Dienst ausländischer Einrichtungen eine steuerfreie Einkommenspauschale zu. Im Inland ist das gemäß Paragraf 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz ohnehin der Fall.

Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Nach dieser Regelung können Lehrbeauftragte und Übungsleiter im Dienste einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Betrag von 2100 Euro im Jahr steuerfrei vereinnahmen.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt das nun auch für alle Tätigkeiten, die im Dienst einer ausländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer ausländischen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung ausgeübt werden. Davon profitieren zum Beispiel Dozenten, Lehrer oder Übungsleiter an einer ausländischen Schule, Universität oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtung.


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