Überbrückungsgeld ist auch bei falschem Bescheid steuerfrei
Würzburg (dpa/tmn) - Überbrückungsgeld ist auch bei einem fehlerhaften Bescheid steuerfrei. Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hin.
Würzburg (dpa/tmn) - Überbrückungsgeld ist auch bei einem fehlerhaften Bescheid steuerfrei. Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hin.
Bezieher von Überbrückungsgeld, die die Leistung auf Grund eines fehlerhaften Bescheids der Agentur für Arbeit in ihrer Steuererklärung dem Progressionsvorbehalt unterworfen haben, können die zu viel gezahlte Steuer zurückfordern. Überbrückungsgeld ist stets steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, wirkt sich also nicht erhöhend auf den Steuersatz aus.
Die Möglichkeit, das Geld zurückzufordern, besteht auch dann, wenn der Einkommenssteuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Betroffene sollten beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der Steuern aus Billigkeitsgründen nach Paragraf 227 der Abgabenordnung stellen, rät das IWW. Ein auf Bundesebene abgestimmter Beschluss sieht diese Möglichkeit vor (Az.: Oberfinanzdirektion Münster, aktualisierte Kurzinformation 29/2005).
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