Student muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen
Koblenz (dpa) - Ein Student mit Hauptwohnsitz bei den Eltern muss nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz keine Zweitwohnungssteuer an seinem Studienort zahlen.
Koblenz (dpa) - Ein Student mit Hauptwohnsitz bei den Eltern muss nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz keine Zweitwohnungssteuer an seinem Studienort zahlen.
Das entschied das OVG in Koblenz in einem Urteil. Das Zimmer bei den Eltern sei keine Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne. Deshalb könne der Student am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben. Geklagt hatte ein junger Mann aus Landau, der in Mainz studiert. Die Stadt Mainz misst dem Urteil bundesweite Bedeutung zu. Sie will nach eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision gehen (Az.: 6 A 11354/07.OVG).
Der Student habe keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über seine Räume bei den Eltern, erklärten die Richter. Zudem sei eine Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt, wenn die weitere Wohnung auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen lasse. Dies treffe auf Studenten nicht zu. Bereits das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das OVG wies nun die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom Januar 2007. Die Stadt Mainz hatte von dem Kläger Steuern in Höhe von jährlich 340 Euro gefordert.
Die Stadt Mainz erklärte, das Gericht definiere die Hauptwohnung im steuerrechtlichen Sinne. Diese Definition sei bislang nicht bekanntgewesen. «In allen der Stadt Mainz bekannten Satzungen anderer Städte mit Zweitwohnungssteuer wird auf die melderechtliche Definition einer Haupt- und Nebenwohnung abgehoben», hieß es. Die Stadt habe die Zweitwohnungssteuer eingeführt, damit sich mehr Neubürger dazu entscheiden, in Mainz den Erstwohnsitz zu nehmen und sich somit an Kosten, beispielsweise für Infrastruktur in der Stadt, zu beteiligen. Zudem brächten mehr Erstwohnsitze der Stadt auch höhere Schlüsselzuweisungen des Landes.
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