Kosten für Kinderbetreuung sind absetzbar
Berlin (dpa/tmn) - Damit Aufwendungen für die Kinderbetreuung von der Steuer abgesetzt werden können, müssen beide Elternteile erwerbstätig sein. Das teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin mit.
Berlin (dpa/tmn) - Damit Aufwendungen für die Kinderbetreuung von der Steuer abgesetzt werden können, müssen beide Elternteile erwerbstätig sein. Das teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin mit.
Die Erwerbstätigkeit definiert der Fiskus hierbei als «eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit». Der Bund der Steuerzahler beruft sich dabei auf ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (Az.: IV C 4 - S2221 - 2/07). Akzeptiert wird demnach auch eine Tätigkeit im Rahmen eines Mini-Jobs mit einer Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden pro Woche.
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