Steuerberatungskosten weiter in voller Höhe geltend machen
Würzburg (dpa/tmn) - Zwar sind privat veranlasste Steuerberatungskosten seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Steuerpflichtige sollten solche Ausgaben aber weiter in voller Höhe geltend machen, rät das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg.
Würzburg (dpa/tmn) - Zwar sind privat veranlasste Steuerberatungskosten seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Steuerpflichtige sollten solche Ausgaben aber weiter in voller Höhe geltend machen, rät das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg.
Streicht das Finanzamt dann einen Teil, sollten Betroffene dagegen Einspruch einlegen. Denn es seien jetzt zwei entsprechende Klagen bei Finanzgerichten anhängig. Sie zielen darauf, dass auch private Steuerberatungskosten wieder abziehbar sein sollen (Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 10 K 103/07 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 5 K 186/07).
In der Einspruchsbegründung sollte ein Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraf 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung beantragt werden, erläutert das IWW. Das Amt muss das allerdings nicht akzeptieren: Ein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrensruhe besteht erst, wenn eine Klage zur Geltendmachung der Steuerberatungskosten beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
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