Steuerbehörde darf bei Verdacht Daten zurückhalten
Karlsruhe (dpa) - Beim Verdacht auf Steuerhinterziehung dürfen Behörden heimlich Daten horten. Sie müssen diese Daten auch nicht unbedingt herausrücken, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag (28. März) veröffentlichten Beschluss.
Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines Mannes erfolglos, der vom Bundeszentralamt für Steuern Auskunft über ihn betreffende Akten verlangt hatte. Sein Informationsinteresse wiege gegenüber dem mit der Geheimhaltung verfolgten Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern vergleichsweise geringer, entschieden die Karlsruher Richter.
Das Bundesamt sammelt insbesondere Daten sogenannter Domizilgesellschaften, die im Ausland ihren Sitz haben, dort aber keine Geschäfte ausüben. Die Behörde greift unter anderem auf Angaben des Steuerpflichtigen sowie auf Informationen deutscher und ausländischer Finanzbehörden oder auf Handelsregister zurück. Im vorliegenden Fall lagen dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam.
Der Beschwerdeführer verlangte unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz Auskunft über die gesammelten Daten. Das Bundesamt lehnte ab, weil die Informationen dann wertlos würden; der Mann könnte sich aus den Gesellschaften zurückziehen oder in neuen tätig werden.
Vor den Finanzgerichten hatte der Mann keinen Erfolg: Der Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, wenn ein Amt dadurch seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Aus Sicht des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Auskunft würde dem Betroffenen offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im Ausland das Bundesamt bereits informiert sei. Das öffentliche Interesse gehe dem Informationsinteresse desjenigen vor, über den Daten gesammelt worden sind, da die Daten nach einer Auskunftserteilung weitgehend wertlos würden (Aktenzeichen: 1 BvR 2388/03 - Beschluss vom 10. März 2008).
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