Sozialleistungen auf fremdem Konto vor Pfändung ungeschützt
Saarbrücken/Kassel (dpa/tmn) - Sozialleistungen sind auf einem fremden Konto nicht vor einer Pfändung sicher. Der im Sozialgesetzbuch festgeschriebene Pfändungsschutz finde nur Anwendung, wenn das Geld auf dem eigenen Konto eingeht.
Saarbrücken/Kassel (dpa/tmn) - Sozialleistungen sind auf einem fremden Konto nicht vor einer Pfändung sicher. Der im Sozialgesetzbuch festgeschriebene Pfändungsschutz finde nur Anwendung, wenn das Geld auf dem eigenen Konto eingeht.
Gehe das Geld allerdings auf dem Konto eines Dritten ein, könne gepfändet werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor, auf das die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Kassel hinweist (Az.: 4 UH 540/05). In dem Fall hatte ein Mann das Konto einer Frau gemäß ihrem Einverständnis mitgenutzt. Unter anderem gingen dort Sozialleistungen für den Mann ein, denn er hatte dieses Konto beim Sozialleistungsträger angegeben.
Als die Frau die Zahlungen mit ausstehenden Beträgen aufrechnete, zog der Mann vor Gericht. Die Richter gaben der Frau Recht, heißt es: Pfändungsschutz sei daran geknüpft, dass Gläubiger und Kontoinhaber dieselbe Person sind. Zudem habe der Mann das Risiko einer Pfändung selbst geschaffen, indem er die ihm zustehenden Gelder in eine fremde Rechtszuständigkeit übergeben habe.
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