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Montag, 16. April 2007

Private Feier zum Dienstjubiläum: Steuerlich absetzbar

München/Berlin (dpa/gms) - Steuerzahler können die Kosten einer privaten Feier zum Dienstjubiläum beim Fiskus geltend machen. Solche Ausgaben sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

München/Berlin (dpa/gms) - Steuerzahler können die Kosten einer privaten Feier zum Dienstjubiläum beim Fiskus geltend machen. Solche Ausgaben sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Das entschied der Bundesfinanzhof in München, wie der Deutsche Anwaltverein in Berlin mitteilt (Az.: VI R 25/03). In dem Fall hatte ein Geschäftsführer seine Mitarbeiter in den eigenen Garten eingeladen, um dort 25 Jahre Betriebszugehörigkeit zu feiern.

Die Kosten machte er steuerlich geltend - zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Damit solche Ausgaben als Werbungskosten gelten, sei zum einen der Anlass der Feier entscheidend. Dass die betreffende Feier beruflich veranlasst war, gehe in dem Fall aber vor allem darauf zurück, dass die Vergütung des Mannes nur zu einem Drittel aus einem festen Gehalt bestand.

Rund zwei Drittel seiner Bezüge machte eine Tantieme aus, erläutert der Anwaltverein. Der Arbeitgeber hatte zuvor im Unternehmen nur eine Feier mit auswärtigen Gästen abgehalten.


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