Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dokumentiert nicht nur Datum und Ziel
München/Berlin (dpa/gms) - In einem Fahrtenbuch, das dem Fiskus berufsbedingte Fahrtkosten nachweisen soll, müssen Steuerzahler unter anderem Datum, Reiseziel und den Kilometerstand bei Abschluss der Fahrt vermerken.
München/Berlin (dpa/gms) - In einem Fahrtenbuch, das dem Fiskus berufsbedingte Fahrtkosten nachweisen soll, müssen Steuerzahler unter anderem Datum, Reiseziel und den Kilometerstand bei Abschluss der Fahrt vermerken.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin mitteilt (Az.: VI R 87/04). Auch der aufgesuchte Geschäftspartner müsse aber notiert werden.
Der Übergang von der beruflichen zur privaten Nutzung des Fahrzeugs sollte durch Angaben des Kilometerstands klar dokumentiert werden. Alle Daten müssen sich darüber hinaus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen - ein Verweis auf ergänzende Unterlagen sei grundsätzlich nicht möglich.
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