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Dienstag, 29. Mai 2007

Nicht alle Scheidungskosten können abgesetzt werden

Berlin (dpa/tmn) - Nicht alle Kosten für eine Ehescheidung können steuerlich abgesetzt werden. Es gebe einige steuerrechtliche Unterschiede, berichtet die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.


Berlin (dpa/tmn) - Nicht alle Kosten für eine Ehescheidung können steuerlich abgesetzt werden. Es gebe einige steuerrechtliche Unterschiede, berichtet die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

So werde zwischen den Kosten der eigentlichen Scheidungssachen, den Kosten der so genannten Scheidungsfolgesachen und den Folgekosten der Ehescheidung unterschieden. Nur Kosten, die als außergewöhnliche Belastungen gelten, können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel die Prozesskosten, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die andere vergleichbar Steuerpflichtige nicht zu tragen haben.

Betroffene müssen aber einen Teil der Kosten selber tragen. Wie hoch dieser Anteil ist, hänge vom zu versteuernden Einkommen und von der Steuerklasse ab, erklären die Experten. Er beträgt zwischen einem und sieben Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Nicht mehr abzugsfähig sind die Kosten für «Scheidungsfolgesachen», heißt es weiter. Dazu zählen Kosten, die durch vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie Umgangs- und Sorgerecht entstehen. Sie können nicht mehr steuerlich abgesetzt werden, weil sich die Ehegatten auch außergerichtlich einigen könnten und derartige Kosten nur auf Antrag, also nicht zwangsläufig mit in den Gerichtsprozess einbezogen werden.

Weitere Kosten, die durch die Scheidung entstehen können, also nicht als zwangsläufig eingestuft werden, können ebenfalls nicht abgesetzt werden. Dazu werden zum Beispiel Umzugskosten und die Einrichtung eines neuen Haushalts gezählt.


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