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Donnerstag, 27. September 2007

Künstliche Befruchtung für ledige Frauen absetzbar

München/Würzburg (dpa/tmn) - Empfängnisunfähige Frauen können die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Az.: III R 47/05).


Die Kosten einer künstlichen Befruchtung ist auch für ledige Frauen steuerlich absetzbar. (Bild: dpa)

München/Würzburg (dpa/tmn) - Empfängnisunfähige Frauen können die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Az.: III R 47/05).

Zuvor galt die Regelung nur für Ehefrauen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Maßnahme «in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen» steht, teilt das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg mit. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau als Krankheit unabhängig von ihrem Familienstand zu berücksichtigen sei. Sie werde durch die künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Die steuerliche Absetzbarkeit setze aber keine Heilung voraus - es genüge vielmehr, wenn Maßnahmen die Krankheit erträglicher machen, wie dies etwa bei Aufwendungen für Zahnersatz, Brillen oder Rollstühle anerkannt ist.


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