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Mittwoch, 29. August 2007

Kosten für Wohnung am Arbeitsort nur bis 60 Quadratmeter absetzbar

München (dpa) - Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die Kosten nur für eine Wohnung bis zu 60 Quadratmetern am Beschäftigungsort absetzbar. Der Abzug sei auf den notwendigen Mehraufwand begrenzt, entschied der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (VI R 10/06 und VI R 23/05).


Wohnung am Arbeitsplatz ist nicht immer in voller Höhe absetzbar. (Bild: dpa)

München (dpa) - Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die Kosten nur für eine Wohnung bis zu 60 Quadratmetern am Beschäftigungsort absetzbar. Der Abzug sei auf den notwendigen Mehraufwand begrenzt, entschied der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (VI R 10/06 und VI R 23/05).

Angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten nannte das Gericht keinen konkreten Betrag als Höchstgrenze. Es legte aber fest, notwendige Aufwendungen lägen bei einer Wohnung bis zu 60 Quadratmetern und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard vor.

Die Begrenzung der Fläche könne auch nicht überschritten werden, wenn ein Mangel an kleineren Wohnungen herrsche, die Wohnungssuche eilig gewesen sei, oder ein Raum teilweise auch büromäßig genutzt werde. Lediglich wenn ein Zimmer die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfülle, seien die Aufwendungen entsprechend abziehbar. Im Streitfall ging es um einen Mann, der an seinem Beschäftigungsort eine etwa 93 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung unterhielt und die Kosten dafür als Mehraufwendungen geltend machte.


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