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Donnerstag, 24. April 2008
Kosten für Strafverteidiger von Steuer absetzen
München/Berlin (dpa/tmn) - Ausgaben für einen Strafverteidiger können durchaus als Werbungskosten bei der Steuer abzugsfähig sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor, auf das der Bund der Steuerzahler in Berlin hinweist (Az. VI R 42/04).
Die Abzugsfähigkeit besteht immer dann, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Voraussetzung ist also, dass die dem Steuerzahler zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.
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