Kein Splitting bei Lebenspartnerschaften
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.
Der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) hat entschieden, dass das Recht auf Wahl der steuerlichen Zusammenveranlagung nur Ehegatten zusteht. Ehegatten im Sinne des Einkommkommenssteuergesetz sind aber nur Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts – also Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst. Auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelungen kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, da dies grundsätzlich eine unabsichtliche Gesetzeslücke voraussetzt. Der Gesetzgeber hat aber bewußt von einer einkommenssteuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften abgesehen. Diese Differenzierung ist kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG, weil der Gesetzgeber nach Art. 6 GG verpflichtet ist, die Ehe besonders zu schützen und zu fördern. Dies gilt aber nicht für andere Lebensformen.
BFH, Urteil v. 26.1.2006 – III R 51/05
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