«Ja» zu gemeinsamer Steuerveranlagung: Widerruf möglich
Neustadt/Weinstraße (dpa) - Ein Steuerzahler kann seine Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung mit seinem Ehepartner in bestimmten Fällen zurücknehmen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße hervor.
Es müsse allerdings ein sachlicher Grund für die Rücknahme vorliegen, entschied das Gericht (Az.: 3 K 2422/05). Das Beharren auf einer gemeinsamen Steuerveranlagung gilt vor allem in Scheidungsauseinandersetzungen als probates Mittel, um dem Ex-Partner finanziell zu schaden.
Im konkreten Fall hatte ein Mann für das Jahr 2002 zunächst eine getrennte Veranlagung durchgeführt, die ihm eine Steuerrückerstattung von rund 1350 Euro einbrachte. Mit seiner damals bereits von ihm getrennt lebenden Frau einigte er sich dann aber in einem gerichtlichen Vergleich auf eine gemeinsame Steuerveranlagung. Diese erbrachte allerdings nur eine Rückerstattung von rund 145 Euro für beide zusammen. Daraufhin widerrief der Mann seine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, was ihm das Finanzamt aber verweigerte.
Mit seiner Klage hatte der Mann nun Erfolg. Das Gericht verwies unter anderem auf den wirtschaftlichen Schaden, der ihm aus der gemeinsamen Veranlagung entstanden sei. Außerdem habe sich die Frau nicht an die Vereinbarung gehalten, ihren Mann von steuerrechtlichen Nachteilen zu befreien, die ihm aus einer gemeinsamen Veranlagung entstünden.
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