Suche:
Stichwörter:
Donnerstag, 24. Januar 2008

Instandhaltungsrücklage ist erst nach Ausgabe absetzbar

München/Berlin (dpa/tmn) - Wohnungsbesitzer dürfen Instandhaltungsrücklagen nicht schon bei Zahlung an die Hausverwaltung steuerlich geltend machen. Der Steuerabzug ist erst dann zugelassen, wenn aus dem Instandhaltungsguthaben tatsächlich Rechnungen beglichen wurden.

München/Berlin (dpa/tmn) - Wohnungsbesitzer dürfen Instandhaltungsrücklagen nicht schon bei Zahlung an die Hausverwaltung steuerlich geltend machen. Der Steuerabzug ist erst dann zugelassen, wenn aus dem Instandhaltungsguthaben tatsächlich Rechnungen beglichen wurden.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor, auf das der Bund der Steuerzahler in Berlin hinweist (Az.: IX B 155/05). Eigentümer sollten daher immer genau zu prüfen, ob im betreffenden Steuerjahr für Reparaturen Geld aus der Gemeinschaftsrücklage entnommen wurde. Dann sind die Einzahlungen als Werbungskosten absetzbar.

Allerdings versäumen es laut dem Verband viele Steuerzahler, den Betrag in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Denn die Reparaturen würden Eigentümer nicht mehr in der Jahresabrechnung in Rechnung gestellt.


Weitere Meldungen aus dem Steuerrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Alle wichtigen Vorlagen und Arbeitshilfen für den Bereich Steuerrecht.

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.