Grundsteuer vom Fiskus zurückholen - Schreiben bis 31. März
Berlin (dpa/tmn) - Vermieter können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen einen Teil der gezahlten Grundsteuer vom Fiskus zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin.
Berlin (dpa/tmn) - Vermieter können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen einen Teil der gezahlten Grundsteuer vom Fiskus zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin.
Für das vergangene Jahr muss der Antrag bei der Gemeinde bis spätestens 31. März eingereicht werden. In den Stadtstaaten gilt derselbe Termin, das Schreiben ist allerdings an die Finanzämter zu richten.
In der Regel ist zunächst ein allgemein begründendes Schreiben ausreichend. Voraussetzung ist grundsätzlich aber, dass der Einnahmeausfall durch Leerstand nicht selbst verschuldet wurde. Das könne bei höherer Gewalt - wie durch einen Brand - der Fall sein, erläutert der Steuerzahlerbund. Ebenso kommen Zahlungsausfälle durch die Mieter als Grund in Betracht. Ist Leerstand der Grund, müssen allerdings ernsthafte Vermietungsbemühungen nachgewiesen werden.
Ist die im Jahr 2007 erzielte «Jahresrohmiete» um mehr als 20 Prozent geringer als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage, wird Steuerzahlern ein Teil der Grundsteuer für das Jahr 2007 auf Antrag nachträglich erlassen.
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