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Montag, 28. Juli 2008

Für «Springer» nur Entfernungspauschale

Kassel (dpa) - Ein Arbeitnehmer, der als «Springer» in verschiedenen Betriebsstätten eingesetzt wird, darf die Kosten für die Fahrten dorthin nicht als Dienstfahrten von der Steuer absetzen.

Kassel (dpa) - Ein Arbeitnehmer, der als «Springer» in verschiedenen Betriebsstätten eingesetzt wird, darf die Kosten für die Fahrten dorthin nicht als Dienstfahrten von der Steuer absetzen.

Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Kassel gibt es dafür nur die ungünstigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (Az.: 1 K 1104/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Kindergärtnerin ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Die Frau wird in einer hessischen Stadt als Personalreserve in verschiedenen Kindergärten eingesetzt. Die Einsatzorte werden ihr jeweils kurzfristig mitgeteilt. Sie fährt dann von ihrer Wohnung dorthin. In ihrer Einkommensteuererklärung wollte sie pro Fahrtkilometer 0,30 Euro als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt billigte ihr jedoch nur die einfache Entfernungspauschale zu.

Das Finanzgericht wertete dieses Verfahren als rechtmäßig. Die Frau sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, in jedem städtischen Kindergarten zu arbeiten. Daher handele es sich bei der Fahrt dorthin nicht um eine Dienstfahrt. Die Klägerin sei so zu behandeln wie jeder Arbeitnehmer, der von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte fahre.


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