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Donnerstag, 28. Dezember 2006

Fiskus: Einspruch binnen sechs Monaten bearbeiten

Würzburg/München (dpa/gms) - Ein Finanzamt darf einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid nur bei Vorliegen eines triftigen Grunds länger als sechs Monate unbearbeitet liegen lassen. Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hin.

Würzburg/München (dpa/gms) - Ein Finanzamt darf einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid nur bei Vorliegen eines triftigen Grunds länger als sechs Monate unbearbeitet liegen lassen. Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hin.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes in München (Az.: IV R 18/04). Danach kann ein triftiger Grund beispielsweise das Abwarten eines vergleichbaren Musterverfahrens sein, das gerade bei einem Gericht anhängig ist. Personalmangel oder Krankheitsfälle beim Finanzamt sind dagegen kein triftiger Grund. Der triftige Grund muss zudem vom Finanzamt mitgeteilt werden. Bleibt das Finanzamt untätig, hat der Steuerpflichtige laut IWW gemäß Paragraf 46 Finanzgerichtsordnung das Recht, nach sechs Monaten eine «Untätigkeitsklage» beim Finanzgericht einzureichen.

 

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