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Donnerstag, 21. Dezember 2006

Finanzamtsauskünfte: Gebühren betreffen wenige

Berlin (dpa/gms) - Es klingt wie ein schlechter Witz: Steuerzahler sollen künftig unter Umständen eine Gebühr zahlen müssen, wenn sie bei ihrem Finanzamt einen Rat in Steuerfragen einholen.


Berlin (dpa/gms) - Es klingt wie ein schlechter Witz: Steuerzahler sollen künftig unter Umständen eine Gebühr zahlen müssen, wenn sie bei ihrem Finanzamt einen Rat in Steuerfragen einholen.

Dabei ist das Vorhaben des Gesetzgebers auf diese Weise verkürzt beschrieben. Denn Finanzämter nehmen auch künftig nur dann eine Gebühr, wenn sie eine so genannte verbindliche Auskunft erteilen und das ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums in Berlin in mehr als 99 Prozent der Steuervorgänge pro Jahr nicht der Fall.

«Der kleine Steuerpflichtige ist davon nicht betroffen», sagt Ministeriumssprecher Oliver Heyder-Rentsch. Der weitaus größte Teil der Auskünfte bleibe auch künftig gebührenfrei, zum Beispiel die Antwort auf die Frage, bis zu welcher Höhe Kinderbetreuungskosten absetzbar sind oder wie viele Fahrtkosten ein Steuerzahler absetzen kann.

«Wenn ich nur wissen will, ob ich meine Studienkosten absetzen kann, erteilen die Ämter mündlich kurze, unverbindliche Auskünfte», erläutert Anita Käding, Referentin beim Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin. Diese blieben weiter kostenfrei. «Auch wenn ich zum Beispiel beim Finanzamt anrufe, um zu fragen, ob ich ein Zeitschriftenabo absetzen kann, ist das kein Steuerfall von erheblicher Bedeutung», fügt Heyder-Rentsch hinzu. Und das sei Voraussetzung für eine «verbindliche Auskunft», die für die künftige Veranlagung rechtlich bindend ist.

«Sie haben dann einen Anspruch darauf, dass sie das Finanzamt auch genau so veranlagt, wie es das vorher gesagt hat», erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. «Werde ich dann doch anders veranlagt, kann ich dagegen vorgehen.» So eine Auskunft fordern in den meisten Fällen nur Unternehmen oder ihre Steuerberatern ein.

«Wenn ein Unternehmen zum Beispiel eine Investition von 100 000 Euro vor sich hat, könnte die Frage lauten, wie groß die steuerliche Auswirkung dessen ist», erklärt Heyder-Rentsch. «Dann muss der Finanzbeamte so entscheiden, als sei er schon in der Veranlagung - das ist viel Arbeit und soll daher künftig kosten.»

Stichtag ist der Zeitpunkt des Erscheinens der neuen Regelung im Bundesgesetzblatt, erläutert der Steuerzahlerbund. «Das ist also nicht unbedingt der Jahreswechsel, sondern vielleicht auch früher», sagt Anita Käding. Bundestag und Bundesrat haben die Regelung, die Teil des Jahressteuergesetzes 2007 ist, im November beschlossen.

Bezugswert bei der Berechnung der Gebühr ist der mögliche steuerliche Vorteil des Veranlagenden. Beträgt er zum Beispiel 8000 Euro, werden nach Daten des Steuerzahlerbundes 166 Euro Gebühr fällig. Lässt sich der Gegenstandswert nicht feststellen, rechnet der Fiskus nach Zeitaufwand ab, erläutert Käding. Für jede angefangene halbe Stunde sind dann 50 Euro zu zahlen, pro Auskunft aber mindestens 100 Euro.

Wer eine verbindliche Auskunft benötigt, muss einen schriftlichen Antrag bei seinem Finanzamt stellen, sagt Erich Nöll. Nach Angaben des Steuerzahlerbundes muss dazu neben formalen Angaben eine «umfassende und in sich geschlossene Darstellung des Sachverhalts» eingereicht werden. Zudem muss die Frage nach dem rechtlichen Sachstand konkret formuliert sein. Zu einer bindenden Auskunft verpflichtet sind die Ämter jedoch auch dann nicht: «Es ist eine Kann-Bestimmung», sagt Anita Käding. Wer keine verbindliche Auskunft bekommt, muss nach Angaben des Finanzministeriums allerdings auch nichts bezahlen.


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