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Stichwörter: ErbschaftBankForderungAnzeigepflicht
Donnerstag, 21. Dezember 2006

Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht auch für auslaendische Zweignieder­lassungen inlaendischer Banken

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Banken dazu verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den Erbschaftsteuerfinanzämtern anzuzeigen.


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Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Banken dazu verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den Erbschaftsteuerfinanzämtern anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil entschieden hat, auch auf Vermögensgegenstände, die von der ausländischen Zweigniederlassung einer inländischen Bank verwahrt oder verwaltet werden.

Im Streitfall unterhielt die Klägerin, eine inländische Großbank, eine Zweigniederlassung in London. Die Finanzverwaltung hatte der Klägerin aufgegeben, alle Personen mitzuteilen, denen zum Zeitpunkt ihres Todes in dieser Zweigniederlassung Vermögensgegenstände oder Forderungen zustanden. Die Auskunft sollte auch die genaue Bezeichnung der Anlage, den Nennbetrag der Forderung oder den Kurswert am Todestag enthalten.

Der BFH hat die Verpflichtung inländischer Kreditinstitute, das in ihren ausländischen Zweigniederlassungen verwahrte Vermögen von Erblassern anzuzeigen, unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes bejaht. Die Anzeigepflicht solle die Finanzämter über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs unterrichten und damit die möglichst vollständige steuerliche Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Wären Auslandsniederlassungen deutscher Banken der Anzeigepflicht enthoben, könnten sich inländische Bankkunden faktisch der Erbschaftsbesteuerung entledigen. Die von der Klägerin dagegen geltend gemachten verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Bedenken hat der BFH zurückgewiesen.

BFH Urteil vom 31. Mai 2006 - II R 66/04 –

Pressemitteilung Nr. 70 vom 13.12.2006

 

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