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Freitag, 29. Juni 2007

Doppelte Haushaltsführung: Übernachtungszahl ist unwichtig

Berlin (dpa/tmn) - Die Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung lassen sich steuerlich absetzen. Dabei spielt die Anzahl der Übernachtungen am Arbeitsort keine Rolle, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin.

Berlin (dpa/tmn) - Die Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung lassen sich steuerlich absetzen. Dabei spielt die Anzahl der Übernachtungen am Arbeitsort keine Rolle, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin.

Allerdings muss die zusätzliche Wohnung im «Mittelpunkt der Lebensinteressen» stehen. Für die steuerliche Anerkennung genüge es nicht, wenn die Wohnung nur für gelegentliche Besuche unterhalten wird.

Grundsätzlich gilt, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt sein muss. Das ist etwa der Fall, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort auf Grund einer Versetzung oder eines Arbeitgeberwechsels unterhalten wird. Die doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerzahler außerhalb seines eigentlichen Wohnortes am oder in der Nähe des Beschäftigungsortes übernachtet.

Steuerlich geltend gemacht werden können neben den Aufwendungen für die Zweitwohnung zum Beispiel auch wöchentliche Heimfahrten und Umzugskosten. Mehraufwendungen für die Verpflegung werden nur für die ersten drei Monate anerkannt. Dabei gelten die Pauschbeträge für Dienstreisen von bis zu 24 Euro pro Tag.


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