Doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein
Würzburg/München (dpa/gms) - Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die zweite Wohnung aus beruflichem Anlass bezogen wurde.
Würzburg/München (dpa/gms) - Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die zweite Wohnung aus beruflichem Anlass bezogen wurde.
Wenn private Motive eine Rolle spielen, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, die zum Werbungskostenabzug berechtigt. Darauf macht das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München aufmerksam (Az.: VI B 4/06).
So ist eine doppelte Haushaltsführung privat veranlasst, wenn die Familienwohnung in einen anderen Ort verlegt wird und am Beschäftigungsort, der sich nicht geändert hat, eine Zweitwohnung begründet wird. Ebenso berechtigt eine zunächst privat veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht zum Werbungskostenabzug, wenn berufliche Gründe später hinzukommen.
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