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Freitag, 7. September 2007

Doppelte Haushaltsführung: Hürdenreich ohne Trauschein

München/Bonn (dpa/tmn) - Nur Verheiratete können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung ohne weiteres bei der Steuer geltend machen. Zwar sei das Absetzen von Ausgaben auch für Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich.

München/Bonn (dpa/tmn) - Nur Verheiratete können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung ohne weiteres bei der Steuer geltend machen. Zwar sei das Absetzen von Ausgaben auch für Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich.

Allerdings müssen dafür aber viele Voraussetzungen erfüllt sein. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor, auf die der Verlag für die deutsche Wirtschaft in Bonn hinweist (Az.: VI R 31/05).

Demnach müssen die Partner zum einen vor der Geburt eines Kindes an verschiedenen Orten arbeiten und wohnen. Zum anderen müssen sie eine ihrer Wohnungen «in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes» zur Familienwohnung machen, heißt es. Nur dann sei eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, denn erst ein gemeinsames Kind den besonderen Schutz der Familie steuerrechtlich herbeiführt.

In dem Fall hatte ein Mann mit Wohnung und Job in Hamburg seinen Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt seines Kindes zur Lebensgefährtin nach Hannover verlegt. Die Richter lehnten es daher ab, die Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen.


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