Doppelte Haushaltsführung auch bei Alleinstehenden
Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann die Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei der Steuer geltend machen.
Hannover/Herne (dpa/tmn) - Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann die Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei der Steuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass er in seiner Hauptwohnung seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält.
Das geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover hervor, über das die Fachzeitschrift «Neue Wirtschafts-Briefe» berichtet (Az.: 3 K 1/04). In einem solchen Fall können zum Beispiel die Miete der Zweitwohnung sowie Fahrtkosten abgesetzt werden. Der Fiskus akzeptiert den Abzug der Kosten bei Alleinstehenden allerdings umso weniger, je länger eine Beschäftigung außerhalb des Hauptwohnortes dauert. Denn nach Ansicht der Richter spricht bei unverheirateten Arbeitnehmern mit Andauern der doppelten Haushaltsführung immer mehr dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt zum Beschäftigungsort verlagert - und wenn die bisherige Wohnung lediglich für Besuchs- und Ferienzwecke genutzt werde, sei eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr gegeben. Einen genauen Zeitraum für die anzunehmende Verlagerung nannten die Richter aber nicht.
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