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Dienstag, 11. September 2007

Deutsche Kinder im EU-Ausland: Schulgeld ist absetzbar

Luxemburg (dpa) - Auch deutsche Eltern, die ihre Kinder auf teure Privatschulen in anderen EU-Ländern schicken, haben Anspruch auf Hilfe des deutschen Fiskus. Das der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.

Luxemburg (dpa) - Auch deutsche Eltern, die ihre Kinder auf teure Privatschulen in anderen EU-Ländern schicken, haben Anspruch auf Hilfe des deutschen Fiskus. Das der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.

Das bisher geltende deutsche Steuerrecht, wonach Schulgeld nur dann als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist, wenn es an zugelassene Privatschulen in Deutschland gezahlt wird, ist vom EuGH für rechtswidrig erklärt worden. Ein entsprechender Passus im Einkommensteuergesetz widerspricht entweder der Dienstleistungsfreiheit oder dem Gebot der Freizügigkeit, entschieden die höchsten EU-Richter.

Jene Schulen in anderen EU-Staaten, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden, könnten sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Wenn ausländische Schulen von der steuerlichen Vergünstigung ausgeschlossen würden, so beeinträchtige dies die Dienstleistungsfreiheit. Schulen, die nicht im Wesentlichen privat finanziert würden, dürfe die steuerliche Vergünstigung hingegen aus einem anderen Grund nicht vorenthalten werden: Die Freizügigkeit, die für alle EU-Bürger garantiert ist, werde dadurch beeinträchtigt.

Dem Urteil (Rechtssache c-76/05) lag die Klage eines Ehepaares gegen das Finanzamt Bergisch Gladbach zugrunde: Das Finanzamt hatte sich geweigert, Schulgeldzahlungen für den Schulbesuch von zwei Töchtern des Ehepaares in einem schottischen Internat anzuerkennen. Die Gesamtkosten betrugen 1998 knapp 34 000 und im Folgejahr gut 27 000 Mark, von denen jeweils mindestens 10 000 Mark auf die reinen Unterrichtskosten entfielen. Das Finanzamt argumentierte, das deutsche Steuerrecht erlaube lediglich die Berücksichtigung von 30 Prozent der Kosten für Privatschulen in Deutschland (ohne Unterkunft, Betreuung und Verpflegung).

Das höchste EU-Gericht wies die Argumentation der Bundesregierung zurück, die Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit sei dadurch gerechtfertigt, dass die staatlich genehmigten Schulen ihre Schüler nicht gemäß den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern aussuchen dürften. Deswegen dürften Privatschulen, die keine hohen Schulgelder erheben, anders behandelt werden als vor allem auf Gewinn ausgerichtete Schulen. Der EuGH entschied hingegen, das Steuerrecht beziehe sich lediglich darauf, ob eine Schule in Deutschland oder im Ausland ansässig sei. Kriterien für ein Schulgeld, das «keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zulässt», gebe es nicht.

Auch das Argument einer drohenden «übermäßigen finanziellen Belastung» überzeugte nicht: Die Bundesrepublik könne durchaus die steuerliche Abzugsfähigkeit des Auslandsschulgeldes auf einen Betrag begrenzen, der der Vergünstigung für Schulen im Inland entspreche. Der bildungspoltische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Patrick Meinhardt, bezeichnete das Urteil als «folgerichtig»: Eine unterschiedliche Behandlung von Kindern deutscher Eltern in EU-Staaten sei «nicht darstellbar».


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