Brennholz unterliegt dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz
Münster/Berlin (dpa/tmn) - Die Lieferung von Brennholz zum Heizen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent - es wird für Brennholz also nicht der reguläre Steuersatz von 19 Prozent fällig.
Münster/Berlin (dpa/tmn) - Die Lieferung von Brennholz zum Heizen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent - es wird für Brennholz also nicht der reguläre Steuersatz von 19 Prozent fällig.
Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einer Kurzinformation klargestellt, wie der Bund der Steuerzahler in Berlin mitteilt. Demnach fallen unter den Begriff Brennholz Rundlinge mit und ohne Rinde, gespaltene Scheite, Äste, Reisigbündel, Kleinholz, Rebholz, Baumholz, Baumstümpfe und Kronenholz. Für all solches Holz müssen Verbraucher also nur den geringeren Steuersatz zahlen.
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