Suche:
Stichwörter:
Donnerstag, 29. November 2007

Brennholz unterliegt dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz

Münster/Berlin (dpa/tmn) - Die Lieferung von Brennholz zum Heizen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent - es wird für Brennholz also nicht der reguläre Steuersatz von 19 Prozent fällig.

Münster/Berlin (dpa/tmn) - Die Lieferung von Brennholz zum Heizen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent - es wird für Brennholz also nicht der reguläre Steuersatz von 19 Prozent fällig.

Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einer Kurzinformation klargestellt, wie der Bund der Steuerzahler in Berlin mitteilt. Demnach fallen unter den Begriff Brennholz Rundlinge mit und ohne Rinde, gespaltene Scheite, Äste, Reisigbündel, Kleinholz, Rebholz, Baumholz, Baumstümpfe und Kronenholz. Für all solches Holz müssen Verbraucher also nur den geringeren Steuersatz zahlen.


Weitere Meldungen aus dem Steuerrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Alle wichtigen Vorlagen und Arbeitshilfen für den Bereich Steuerrecht.

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.