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Mittwoch, 14. Februar 2007

BFH: Argentinien-Anleihen gelten nicht als Finanzinnovationen

Der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, weil es sich bei den Anleihen es sich nicht um Finanzinnovationen handelt.

Der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, weil es sich bei den Anleihen es sich nicht um Finanzinnovationen handelt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Januar 2003 argentinische Staatsanleihen teilweise mit festem, teilweise mit variablem Zinssatz zwischen 8 und 15 % zum Preis von 39.243 € ohne Stückzinsabrechnung nach Börsentageskurs veräußert. Bei Emission waren jedoch Stückzinsen besonders in Rechnung gestellt worden; die Staatsanleihen befanden sich beim Erwerb durch den Kläger noch nicht im sog. Flat-Handel. Erst mit Zahlungseinstellung Ende 2001 und der sog. Umschlüsselung durch die Deutsche Börse stellten die Banken keine Stückzinsen mehr besonders in Rechnung und erst ab diesem Zeitpunkt wurde der Anspruch auf Zinszahlungen nicht mehr erfüllt.

Dies ändert aber, so der BFH, nicht rückwirkend den Charakter der argentinischen Anleihen als festverzinsliche Wertpapiere. Für die Frage der steuerrechtlichen Einordnung einer Anleihe komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begebung an. Auch der variable Zinssatz führe nicht dazu, dass der Veräußerungsverlust steuerlich abziehbar wäre. Es handele sich vielmehr um einen typischen Verlust auf der Vermögensebene, der von § 20 EStG nicht erfasst werde.

Die Berücksichtigung des streitigen Verlusts nach der sog. Marktrendite lehnte der BFH ab, da die Argentinien-Anleihen gerade keine sog. Finanzinnovationen seien. Denn derartige Papiere - so zum Beispiel Dax-Zertifikate - sind dadurch gekennzeichnet, dass Nutzungsentgelt (steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (nicht steuerbar) nicht voneinander abgegrenzt werden können. Nur bei solchen Finanzinnovationen ist es aber laut BFH gerechtfertigt, Vermögensverluste als negative Kapitalerträge zum Abzug zuzulassen. Demgegenüber sind bei den Argentinien-Anleihen nach der Art ihrer Gestaltung Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.

BFH, Urteil vom 13.12.06  - VIII R 62/04 -

Pressemitteilung Nr. 15 vom 7.02.2007

 

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