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Mittwoch, 14. Februar 2007

Besteuerung von Finanzinnovationen

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu sog. Finanzinnovationen weiterentwickelt. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass Überschüsse aus der Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit steuerbare Kapitalerträge darstellen, während Kursgewinne beim Verkauf von Reverse Floatern vor Endfälligkeit nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar sind.

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu sog. Finanzinnovationen weiterentwickelt. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass Überschüsse aus der Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit steuerbare Kapitalerträge darstellen, während Kursgewinne beim Verkauf von Reverse Floatern vor Endfälligkeit nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar sind.

Bei den Dax-Zertifikaten handelt es sich um Index-Zertifikate mit Kapitalrückzahlungsgarantie  ohne, dass von vornherein eine mit Sicherheit erzielbare Rendite (sog. Emissionsrendite) zugesagt wird. Ihre Besteuerung mit der Marktrendite (Unterschied zwischen Entgelt für Erwerb und Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung) erachtet der BFH für sachgerecht. Der Gesetzgeber habe damit auf die Entwicklung neuer Arten von Wertpapieren reagiert, bei denen Kapitalnutzung (traditionell steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (traditionell nicht steuerbar) nicht im herkömmlichen Sinn abgrenzbar sind; die Besteuerung nur des Kapitalnutzungsentgelts i S. eines zeitabhängigen Entgelts für die Überlassung des Kapitals (Zins) könne bei solchen Papieren nicht nach traditionellem Muster gewährleistet werden.

Der Gesetzgeber habe die fraglichen Finanzinnovationen als entgeltliche Kapitalüberlassung auf Zeit verstehen können, bei der das Entgelt aus einer Teilhabe an der Kursentwicklung bestehe, ohne dass daneben ein hiervon abgrenzbares Kapitalnutzungsentgelt im herkömmlichen Sinn vereinbart würde. Dies rechtfertige es, Kursgewinne aus Dax-Zertifikaten nicht unter die allgemeine Nichtsteuerbarkeit von Wertveränderungen der Kapitalanlage als solcher fallen zu lassen.

Anders hat der BFH den Verkauf von Reverse-Floatern vor Endfälligkeit beurteilt. Dabei handelt es sich um variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen die Zinsanpassung durch Abzug eines Referenzzinssatzes (z.B. LIBOR oder FIBOR) von einem festen Nominalzins erfolgt. Hier sind Kursgewinne nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu besteuern, denn sie sind problemlos von dem Nutzungsentgelt der Papiere abgrenzbar.

BFH, Urteile vom 13.12.06  - VIII R 79/03 und  VIII R 97/02 -

Pressemitteilung Nr. 14 vom 7.2.2007

 

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