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Donnerstag, 31. Januar 2008

Beruflich bedingter Umzug: Spedition und Makler absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Wer berufsbedingt umzieht, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Grundlage ist das Bundesumzugsgesetz, erläutert der Bund der Steuerzahler in Berlin.

Es dürfen unter anderem die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes, Ausgaben für die Reise zur neuen Wohnung und Maklergebühren angesetzt werden. Beruflich veranlasst sei ein Wohnungswechsel laut dem Gesetz dann, wenn sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dadurch deutlich verkürzt oder der Umzug im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers steht. Auch mit dem Bezug oder der Aufgabe einer Zweitwohnung erfüllen Steuerzahler aber die Voraussetzung für einen berufsbedingten Umzug.

Neben den großen Kostenpunkten können auch «sonstige Umzugskosten» in Abzug gebracht werden. Ohne den Nachweis durch einzelne Rechnungen machen Ledige dann einen Pauschalbetrag in Höhe von 561 Euro geltend, Verheiratete dürfen 1121 Euro bei der Einkommensteuer abziehen. Diese Beträge erhöhen sich um 247 Euro für jede weitere im Haushalt des Steuerzahlers lebende Person. Zu den sonstigen Umzugskosten gehören zum Beispiel der Ab- und Aufbau von Einrichtungsgegenständen, die Kosten für die Änderung des Telefonanschlusses sowie Gebühren für das Ändern von Ausweisen und das Ummelden des Autos.

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass neuerdings auch Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge steuerlich abzugsfähig sind. Arbeitskosten eines Umzugsunternehmens können dann als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent von maximal 3000 Euro bei der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Die Kosten müssen durch eine Rechnung des Umzugsunternehmens und einen Überweisungsbeleg nachweisbar sein.


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