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Stichwörter: SteuererklärungWerbungskosten
Donnerstag, 27. März 2008

Belege sammeln - Werbungskosten richtig absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Ob die Belege im Schuhkarton lagern oder fein säuberlich abgeheftet werden: Das Sammeln von Kassenbons und Rechnungen kann sich bei der Steuer bezahlt machen.


Bürobedarf, Fahrtkosten und Reiseaufwendungen können die Steuerlast mindern - eingetragen werden sie in der Anlage N. Bild: Schierenbeck/dpa/tmn)

Denn im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs können Arbeitnehmer viele Ausgaben als Werbungskosten ansetzen. Dazu füllen Steuerzahler sorgfältig die Anlage N aus. Die Möglichkeiten der Ersparnis sind in den vergangenen Jahren allerdings stark eingeschränkt worden.

BERUF: Im Grundsatz kann als Werbungskosten alles abgesetzt werden, was mit dem Job zu tun hat, wie Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin erklärt: «Werbungskosten sind alle Kosten, die für den Erwerb, die Sicherung und den Erhalt der Tätigkeit entstehen.» Das können ganz unterschiedliche Ausgaben sein: Von Bewerbungskosten über Kosten für Arbeitsmittel oder Fahrten bis hin zu Aus- und Fortbildungsaufwendungen. Allerdings sind viele Ausgaben nur noch in sehr engen Grenzen absetzbar.

PENDLERPAUSCHALE: Prominentestes Beispiel dafür ist die Entfernungspauschale, über die demnächst das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Nach derzeit geltendem Recht können nur die Entfernungen ab dem 21. Kilometer abgerechnet werden. «Wir gehen aber davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht steuerzahlerfreundlich entscheidet», sagt Anita Käding, Referentin für Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler in Berlin. Es könne sich daher lohnen, sämtliche Kosten anzugeben und dann später Widerspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes einzulegen.

DIENSTREISEN: Auch wenn der Arbeitnehmer für Dienstreisen vom Arbeitgeber schon Erstattungen bekommen hat, kann er möglicherweise noch weitere Kosten beim Fiskus geltend machen. «Es kann etwa sein, dass der Arbeitgeber keine Verpflegungsmehraufwendungen erstattet hat. Man sollte also immer gucken, was einem der Arbeitgeber erstattet hat. Oft werden die Möglichkeiten des Reisekostenrechts nicht ausgeschöpft», sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Werbungskostenpauschale von 920 Euro in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall müssen keine Einzelbelege eingereicht werden. Ob es sich lohnt, trotzdem die Kosten einzeln nachzuweisen, hängt von den individuellen Ausgaben ab. «Aber wer schon einen größeren Posten hat - etwa durch Fortbildungskosten -, für den lohnt es sich dann meist auch, die Belege mit kleinen Beträgen zu sammeln, weil er dann über die Pauschale kommt», erklärt Anita Käding. Schon wer einen Arbeitsweg von mehr als 14 Kilometern hat, liegt nach alter Regelung meist über der Werbungskostenpauschale, hat der Steuerzahlerbund errechnet.

INFO: Einspruch kann sich lohnen

Für mehrere Werbungskosten-Positionen laufen derzeit Gerichtsverfahren. Es lohnt sich oft, die betreffenden Kosten dennoch in das Formular einzutragen und dann später Einspruch einzulegen, wie Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärt: «Nur so wahrt man seine Ansprüche, falls die Gerichte im Sinne der Steuerzahler entscheiden.»

Im Fall der Pendlerspauschale können Arbeitnehmer sogar die sogenannte Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Das führt dazu, dass ihnen die Kosten nach alter Regelung angerechnet werden. Es besteht dann allerdings das Risiko, dass man später das Geld mit Zinsen zurückzahlen muss, wenn das Gericht die Regelung bestätigt.


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