Behindertengerechter Umbau: Kosten unter Umständen absetzbar
Neustadt/Weinstraße (dpa) - Die Ausgaben für behindertengerechte Umbauten wie Rollstuhlrampen, verbreiterte Türen oder Duschtrennwände können unter bestimmten Umständen von der Steuer abgesetzt werden.
Neustadt/Weinstraße (dpa) - Die Ausgaben für behindertengerechte Umbauten wie Rollstuhlrampen, verbreiterte Türen oder Duschtrennwände können unter bestimmten Umständen von der Steuer abgesetzt werden.
Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 2 K 1917/06). Damit gab das Gericht der Klage eines Mannes recht, der für seine zu 100 Prozent behinderte Tochter in seinem Wohnhaus bestimmte Umbauten vorgenommen hatte. Das Finanzamt hatte sich geweigert, die Ausgaben als steuermindernd anzuerkennen.
Der Mann hatte Ausgaben für die Verbreiterung von Türen an seinem Wohnhaus und für eine Duschtrennwand im Bad als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer absetzen wollen. Als das Finanzamt sich weigerte, machte er zusätzlich Ausgaben für den Einbau rollstuhlgerechter Rampen geltend. Das Amt lehnte auch dies mit der Begründung ab, die Einrichtungen dienten nicht ausschließlich der Behinderten, sondern könnten auch von jedem anderen Hausbewohner genutzt werden. Mit dem Umbau sei deshalb ein bestimmter Gegenwert entstanden, der nicht als außergewöhnliche Belastung zu sehen sei.
Das Finanzgericht erklärte, der Gegenwertsgedanke dürfe «nicht überspannt» werden. Zwar könnten die Ausgaben für den behindertengerechten Umbau eines Bades grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, da das Bad auch von Nichtbehinderten genutzt werden könne. Nur wenn bei dem Umbau neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssten, könne dies berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei die Maßnahme so bedeutend, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu sehen seien. Bei den Rampen gebe es keinen Gegenwert, weil sie speziell auf Kindbedürfnisse zugeschnitten seien. Ausgaben für nachträgliche Türverbreiterungen würden ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen gesehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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