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Freitag, 16. Mai 2008

Auch Privat-PC kann steuerlich abgesetzt werden

Berlin (dpa/tmn) - Auch der Computer zu Hause und andere private IT-Geräte können von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie «in erheblichem Umfang» auch für die Arbeit genutzt werden.

Berlin (dpa/tmn) - Auch der Computer zu Hause und andere private IT-Geräte können von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie «in erheblichem Umfang» auch für die Arbeit genutzt werden.

Für die Finanzämter ist der Anteil der beruflichen Nutzung entscheidend. Um diesen nachzuweisen, sollte eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers eingereicht oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufgezeichnet werden, so der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) in Berlin. Die Frist für die Einkommenssteuererklärung für 2007 verstreicht am 31. Mai, wenn Steuerzahler zu einer Veranlagung verpflichtet sind.

Ist ein Nachweis über den Anteil der beruflichen Nutzung unmöglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 aus. Die Kosten für die Anschaffung werden nicht auf einmal geltend gemacht, sondern über drei Jahre verteilt. Das gilt dem Verband zufolge für PCs und zugehörige Geräte wie Drucker, Monitor oder Modem inklusive der Mehrwertsteuer. Für jedes Jahr ist außerdem Material wie Toner, Papier oder Software bis zu 410 Euro abzugsfähig.

Analog zum Geräte-Kauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche Telefongespräche oder den Internetzugang absetzen. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen pauschal als Werbungskosten an, allerdings maximal 20 Euro pro Monat. Falls höhere Summen abgesetzt werden sollen, empfiehlt der Bitkom, mindestens drei Monate aufzeichnen, welche Kosten anfallen. Bei den Telefongebühren ist dafür ein Einzelverbindungsnachweis sinnvoll. Beim Internetzugang ist das in der Regel nicht möglich. Für diese Kosten wird nach der derzeitigen Rechtsprechung eine private und berufliche Nutzung zu gleichen Teilen angenommen.

Dagegen werden die Kosten für Computerkurse oder Software-Schulungen komplett als Werbungskosten anerkannt. Das gilt aber nur, wenn der betreffende Kurs mit dem Beruf zusammenhängt und die neuen Kenntnisse dort auch eingesetzt werden. Der Kursteilnehmer muss das nachweisen. Dafür kann es schon reichen, eine Teilnahmebescheinigung beim Finanzamt einreichen. Allerdings ist den Angaben zufolge eine Erklärung des Arbeitgebers noch besser, die erkennen lässt, warum der Kurs aus beruflichen Gründen vernünftig war. Außer den Kursgebühren können Teilnehmer auch die Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen.


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