Ablösung von Erbaurechten als Werbungskosten
In dem vom Bundesfinanzgerichtshof (BFH) entschiedenen Fall erwarb der Kläger die auf einem Grundstück liegenden Erbaurechte und ließ sie löschen. Die Altbauten auf dem Grundstück ließ er abreißen und baute neu.
In dem vom Bundesfinanzgerichtshof (BFH) entschiedenen Fall erwarb der Kläger die auf einem Grundstück liegenden Erbaurechte und ließ sie löschen. Die Altbauten auf dem Grundstück ließ er abreißen und baute neu.
Die Aufwendung für den Erwerb der Erbaurechte wollte der Kläger als Werbungskosten absetzen. Dies lehnte der BFH jedoch ab. Werbungskosten sind nach § 9 I 1 EStG Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Es darf sich dabei nicht um Herstellungskosten handeln (§ 9 I 3 Nr. 7, 7 EStG). Abrisskosten werden aber als Vorbereitung für den Neubau als Herstellungskosten eingestuft. Wenn die Ablösung von dinglichen und schuldrechtlichen Nutzungsrechten unter anderem auch dem Zweck dienen, die Altbauten abzureißen und neu zu bauen, sind sie daher keine Werbungs- sondern Herstellungskosten. Die Aufwendungen können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn nach der Ablösung der Erbbaurechte das Grundstück und die darauf stehenden Altbauten unverändert genutzt werden.
BFH, Urt. v. 13.12.2005 – IX R 24/03
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