Erbrecht Ratgeber
Steueramnestie im Erbfall: Fortsetzung
Was kostet die Amnestie konkret?
Vergleichsrechnung - Beispiel
Die Tochter erbt von ihrem Vater 200 000 Euro, von denen dieser 100 000 Euro versteuert hat. Die restlichen 100 000 Euro sind unversteuert. Der persönliche Steuersatz des Vaters betrug 45 %. Die Steuerhinterziehung begann zum 01.01.1998 und endete am 31.12.2002.
Die 25%-Amnestiesteuer berechnet sich wie folgt:
Verschwiegene Einkünfte 1998 bis 2002: 100 000 Euro
Ansatz mit 60 % der Erträge: 60 000 Euro
Steuerschuld (Steuersatz 25 %): 15 000 Euro
Hinterziehungszinsen: 0 Euro
Nachzahlung: 15 000 Euro
Der Tochter verbleibt nach Abzug der Amnestiesteuer noch ein Vermögen von 185 000 Euro (200 000 ./. 15 000).
Zum Vergleich:
Ohne die Amnestie, also mit Hilfe einer Bereinigung durch die mögliche Selbstanzeige käme die Tochter bei einem über die Jahre durchschnittlichen Steuersatz des Vaters von 45 % auf folgende Nachzahlung:
Verschwiegene Zinserträge 1998 bis 2002: 100 000 Euro
Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen: 100 000 Euro
Steuern darauf (Steuersatz angenommen mit 45 %): 45 000 Euro
Hinterziehungszinsen für 5 Jahre à 6 % p.a.: 13 500 Euro
Nachzahlung: 58 500 Euro
Im Rahmen der Selbstanzeige würden etwaige Vermögenssteuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Hinterziehungszinsen anfallen. Der Tochter verbleibt so nach der steuerlichen Bereinigung noch ein Vermögen von 141 500 Euro.
Die Steueramnestie erbringt einen Vermögensvorteil in Höhe von 43 500 Euro.
Fazit
Schwarzgeld kann böse Folgen haben, die die Erben zu einer Hinterziehungsgemeinschaft machen. Der Erblasser sollte daher, um seinen Erben Ärger mit dem Finanzamt, evtl. auch mit der Steuerfahndung zu ersparen, sein Schwarzgeld rechtzeitig weißwaschen oder die nur noch bis 31.05.2005 geltende Steueramnestie in Anspruch nehmen.
Quelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt im Steuerrecht Bernd Kieser, Mannheim Mitglied der DVEV e.V
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