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Das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG

Reform des Rechtsberatungsgesetzes

Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz soll Mitte 2007 aufgehoben und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ersetzt werden. Den nicht zustimmungspflichtigen Entwurf hat die Bundesregierung bereits beschlossen. Damit wird sich die Rechtsdienstleistungslandschaft in Deutschland grundlegend verändern. Zwar wird der Kern der Rechtsberatung weiterhin den Rechtsanwälten vorbehalten sein. Tätigkeiten, bei denen die Rechtsdienstleistung aber nur eine untergeordnete Rolle spielt, werden in Zukunft aber  für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein. Dies gilt auch für die unentgeltliche Rechtsberatung z.B. durch Vereine. Dabei ist jedoch die Qualität der Beratung sicherzustellen. Im folgenden werden die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs dargestellt:

Umfassende juristische Beratung nur durch Rechtsanwälte

Eine umfassende juristische Beratung ist auch weiterhin nur durch zur Anwaltschaft zugelassene Volljuristen zulässig sein, da diese gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Eine Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (z.B. Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens wird es auch in Zukunft nicht geben.

Reglementierung nur für die Fälle echter Rechtsanwendung

Während das Rechtsberatungsgesetz jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt unterstellte, definiert das RDG den Begriff der Rechtsdienstleistung völlig neu. Danach ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Nur die Fälle echter Rechtsanwendung werden dem Anwalt vorbehalten bleiben. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind keine Rechtsdienstleistungen, so z.B. die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe durch den Mieterverein, die Geltendmachung einfacher Ansprüchen durch die Kfz-Werkstatt gegenüber der gegnerischen Versicherung oder die Mitwirkung bei Vertragsschlüssen oder Kündigungen durch einen Versicherungsberater. Hier kann die Rechtsprüfung durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebendienstleistung handelt.

Rechtsdienstleistungen als zulässige Nebenleistung

Nach § 5 RDG werden Rechtsdienstleistungen immer dann zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören, z.B. Beratung zu Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch den Architekten, Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, -Kaufleute oder –Wirtschaftsjuristen. Die Tätigkeit muss nicht mehr, wie derzeit, ohne Rechtsberatung überhaupt nicht oder nicht sachgerecht möglich sein. Die Beurteilung welche Rechtsdienstleistungen noch als Nebenleistung anzusehen ist, wird den Gericht vorbehalten sein. Prüfungsmaßstab ist neben Umfang und Inhalt der Tätigkeit und der Bedeutung für den Rechtssuchenden, ob hierfür die rechtliche Ausbildung des Rechtsanwaltes bzw. seine Pflichten als Organ der Rechtspflege erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des Dienstleisters ausreicht.

Neue Formen der Zusammenarbeit

Das Anbieten von Rechtsdienstleistungen, auch solche die nicht Nebenleistung sind, sollen aus einer Hand möglich sein. So können Rechtsanwälte entweder von anderen Dienstleistern nur für einzelne juristische Fragen hinzugezogen werden oder mit Angehörigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten (z.B. Unternehmensberater, Architekten, nichtanwaltliche Mediatoten, Ärzte usw.). Allerdings muss die selbständige und eigenverantwortliche Arbeit des Anwaltes sichergestellt sein. Unternehmensjuristen dürfen daher auch zukünftig keine Rechtsdienstleistungen erbringen, da sie als Angestellte weisungsgebunden sind.

Unentgeltliche Rechtsberatung erlaubt

Nach § 6 RDG sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, erlaubt. Das betrifft neben der Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis vor allem die altruistische und karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird allerdings enger gefasst, als im bürgerlichen Recht. „Kostenlosen Serviceangebote“ z.B. durch Banken oder Versicherungen sind nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Geschäft stehen. Werden Rechtsdienstleistungen in einem Verein oder einer sozialen Einrichtung unentgeltlich angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person  daran beteiligt ist. Die anleitende Person muss beide juristische Staatsexamen haben. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet sein und die Möglichkeit haben, im konkreten Einzelfall auf die juristischen Kenntnisse des anleitenden Volljuristen zurückzugreifen. Wird außerhalb des Familien- und Freundeskreises dauerhaft unqualifizierter Rechtsrat erteilt, kann die Beratung untersagt werden.

Rechtliche Beratung durch Vereine

Grundsätzlich wird es jeder Vereinigung in Zukunft möglich sein, seine Mitglieder rechtlich zu beraten (§7 RDG). Allerdings darf die Rechtsberatung nicht Hauptzweck sein. Die qualifizierte Beratung soll dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch hier kann die Beratung versagt werden, wenn dauerhaft unqualifiziert beraten wird.

Forderungskauf wird nicht mehr reglementiert

Zwar fällt weiterhin das gesamte klassische Inkassogeschäft unter das RDG, aber nur für das sog. Forderungsinkasso, bei dem jemand nur die Forderung nur zur Einziehung erwirbt, wird eine Registrierung bei der Landesjustizverwaltung erforderlich sein. Der Vollerwerb einer Forderung, der sog. Forderungskauf, wird ohne Registrierung zulässig sein. Dem Schutz des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden. Nach dem RDG werden nun auch anwaltliche Honorarforderungen abtretbar sein, wenn der Mandant dem ausdrücklich zugestimmt hat. Damit können künftig auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.

Regelungen zur Prozessvertretung

Das RDG beschränkt sich in seiner Anwendbarkeit auf die außergerichtlichen Dienstleistungen. Die einzelnen Verfahrensordnungen werden um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Die Vertretungsbefugnis soll dabei aber nicht im gleichen Maße freigegeben werden, wie bei außergerichtlichen Dienstleistungen. Die geltende Regelung, dass eine Partei sich in bestimmten verfahren anwaltlich vertreten lassen muss (so vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht sowie in bestimmten familienrechtlichen Verfahren), soll beibehalten werden. In allen anderen Verfahren kann die Partei selbst entscheiden, ob sie sich professionell vertreten lassen will. Wer andere beruflich vor Gericht vertreten will, benötigt allerdings besondere Qualifikationen. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung durch

  • Beschäftigte der Prozesspartei,
  • unentgeltlich tätige Familienangehörige,
  • unentgeltlich tätige Volljuristen oder
  • unentgeltliche Streitgenossen

zulässig sein soll. Alle anderen Personen dürfen aber als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten wird den verschiedenen Verbänden und den Angehörigen der steuerberatenden Berufe besondere Vertretungsbefugnisse eingeräumt. Allerdings dürfen Personen, die als ehrenamtliche Richter fungieren, nicht als Vertreter vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören, da dies zu Interessenkollisionen führen könnte.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie unter dem folgenden Link: http://www.bmj.bund.de/media/archive/1306.pdf

Quelle: Pressemitteilung Bundesjustizministerium

Caren von der Heydt, Rechtsanwältin, Hamburg