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Rechtstipps für Ehepaare und die, die es werden möchten

Die Güterstandregelung

Wurde von den Eheleuten keine andere Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages getroffen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft), leben sie im (vom Gesetz angeordneten) Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass ihr gemeinsames Vermögen in Form der Zugewinngemeinschaft behandelt wird. § 1373 BGB definiert den Zugewinn wie folgt: "der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt". Der Gesetzgeber will damit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Eheleute Rechnung tragen. So soll z.B. der Frau, die den Haushalt geführt hat und Kinder versorgt hat, während der Mann gearbeitet hat, auch das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gehören - im Falle einer Scheidung.

Im Falle einer Scheidung wird eine "Vorher/Nachherbetrachtung" angestellt: Dabei wird das Vermögen jedes Ehegatten zu Beginn der Ehe mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung verglichen. Dabei wird festgestellt, was für ein Vermögen jeder Ehegatte im Laufe der Ehe dazu gewonnen hat (Zugewinn).

Zugewinn = Vermögen jedes Ehegatten ./. Schulden u. Verbindlichkeiten ./. Anfangsvermögen

Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn gibt die Hälfte seines Überschusses an den anderen ab.

Mehr zum Zugewinnausgleich lesen Sie hier >>

 

Schuldenregelung

Wie bereits oben erklärt, errechnet sich der Zugewinn durch Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen. Wenn z.B. ein Ehepartner 20.000 Euro Schulden zu Beginn der Ehe hat und er zum Zeitpunkt der Scheidung schuldenfrei ist, dann müßte man von einem Zugewinn von 20.000 Euro ausgehen. Wenn der andere Ehepartner keinen Zugewinn hat, dann würde sich eine Forderung diese Partners in Höhe von 10.000 Euro ergeben. Somit hätte der Ehepartner, der zu Beginn der Schulden hatte, wieder Schulden (in Höhe von 10.000 Euro).

Dieser Sachverhalt wurde vom Gesetz als unbillig angesehen. Daher gilt die Regelung, dass das Anfangsvermögen immer mit Null anzusetzen ist.

 

Regelung von Erbschaften während der Ehe

Fallbeispiel: Ein Ehepartner A erbt während der Ehe. Laut der oben erwähnten Berechnung des Zugewinns würde diese Erbschaft in das Endvermögen des Ehepartners A fallen. Bei einer Scheidung würde folglich Ehepartner B die Hälfte der Erbschaft bekommen.

Der Gesetzgeber hat diesen Sachverhalt - auf Grund der bestehenden Ungerechtigkeit - anders geregelt: Eine Erbschaft während der Ehe wird auch zum Anfangsvermögen hinzu addiert - sie fließt also in das Anfangs- und Endvermögen des Ehepartners A. Aus der Sicht des Zugewinns neutralisiert sie sich also. Ehepartner B erhält nichts aus der Erbschaft (abgesehen von Wertsteigerungen in der Ehezeit, z.B. Zinserträge), da sich durch die Erbschaft kein Zugewinn ergibt.

 

Beispiele zur Berechnung des Zugewinns

Beispiel A: Einfacher Zugewinnausgleich

Unbenanntes Dokument
 
Ehepartner A
Ehepartner B
 
Endvermögen
200.000
100.000
 
Anfangsvermögen
100.000
40.000
 
Vermögens-
anstieg
100.000
60.000
Zuwachs-
differenz:
40.000
Zugewinn-
ausgleich
- 20.000
+ 20.000
an Ehe-
partner B
zu zahlen
Vermögensausgleich
80.000
80.000
 

 

Beispiel B: Zugewinnausgleich bei 120.000 Euro Schulden des Ehepartner A zu Beginn der Ehe

Unbenanntes Dokument
 
Ehepartner A
Ehepartner B
 
Endvermögen
200.000
100.000
 
Anfangsvermögen
./. Anfangsschulden
= Anfangsvermögen
100.000
./. 120.000
= 0
40.000
Anfangsver-
mögen darf nach Abzug
der Schulden
nicht negativ sein
Vermögens-
anstieg
200.000
60.000
Zuwachs-
differenz:
140.000
Zugewinn-
ausgleich
- 70.000
+ 70.000
an Ehe-
partner B
zu zahlen
Vermögensausgleich
130.000
130.000
 

 

Beispiel C: Zugewinnausgleich bei einem Endvermögen des Ehepartner A das niedriger ist als sein Anfangsvermögen

Unbenanntes Dokument
 
Ehepartner A
Ehepartner B
 
Endvermögen
./. Schulden
= Endvermögen
200.000
./. 120.000
= 80.000
100.000
Saldo aus
End- und
Anfangs-
vermögen darf nicht negativ sein
Anfangsvermögen
100.000
40.000
Vermögens-
anstieg
0
60.000
Zuwachs-
differenz:
60.000
Zugewinn-
ausgleich
+ 30.000
- 30.000
an Ehe-
partner A
zu zahlen
Vermögensausgleich
30.000
30.000
 

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