Rechtslexikon Z
Zuständigkeit (instanzielle)
Die instanzielle Zuständigkeit ist die rechtliche Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen unter- und übergeordneten Gerichten oder Behörden.
Die Regelungen zur instanziellen Zuständigkeit bestimmt:
- welche sachlich und örtlich zuständige Stelle innerhalb des Behördenaufbaus oder innerhalb eines gerichtlichen Instanzenzuges die bestimmte Aufgabe wahrzunehmen hat.
- ob und unter welchen Voraussetzungen die übergeordnete Gerichtsinstanz oder Behörde zur Entscheidung befugt ist.
- In bestimmten Bereichen auch die personelle Aufgabenverteilung innerhalb eines Gerichtes oder einer Behörde (funktionelle Zuständigkeit oder funktionale Zuständigkeit)
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ist verantwortlich für die Zuteilung von Aufgaben an Gerichte oder Behörden nach dem Sachgegenstand.
Verbandskompetenz: Aufgaben der einzelnen Träger der Verwaltung Organkompetenz: Aufgaben der einzelnen Behörden der Verwaltungsträger
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage bei einem Gericht ist die sachliche Zuständigkeit. Diese regelt, die Zuständigkeit des Eingangsgerichts innerhalb eines Rechtsweges. Ist aber von der Zulässigkeit des Rechtsweges zu unterscheiden. Wurde ein sachlich unzuständiges Gericht angerufen, muss das angerufene Gericht in der Regel an das sachlich zuständige Gericht verweisen. Bei Behörden besteht in der Regel eine solche Pflicht nicht.
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ist die nach einem örtlichen Gebiet rechtlich geregelte Aufgabenzuweisung zwischen verschiedenen sachlich zuständigen Gerichten oder Behörden.
Im Verwaltungsverfahren: zuständigkeit der Behörde des Ortes, in dem die betreffende natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Im Gerichtsprozess: Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach den Gerichtsbezirken
Die örtliche Zuständigkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage bei einem bestimmten Gericht. Wurde ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen, muss dieses in der Regel an das örtlich zuständige Gericht verweisen. Bei Behörden besteht eine solche Pflicht in der Regel nicht.
Zuständigkeitsvereinbarung (oder Prorogation)
Die Zuständigkeitsvereinaberung ist eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die Zuständigkeit eines möglichen zukünftigen Rechtsstreits.
Grundsätzlich ist diese nur wirksam unter Vollkaufleuten oder ausländischen Parteien. Ansonsten kann eine Zuständigkeitsvereinbarung nur nach dem Entstehen der Streitigkeit getroffen werden.
Eine Prorogation ist bei Finanzverfahren, Verwaltungsstreitverfahren und Sozialstreitverfahren unzulässig.
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