Rechtslexikon W
Werkunternehmerpfandrecht
Gemäß BGB hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Dieses Recht dient dem Unternehmer zur Sicherung seiner Geldforderungen aus dem Werkvertrag und zum Ausgleich des Nachteils des Unternehmers durch dessen Vorleistungspflicht. Dies gilt nicht bei Sachen, die ihm zwar vom Besteller überreicht worden sind, aber Dritten gehören.
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