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Fahrerlaubnis / Verlust der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis ist die amtliche Erlaubnis ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Führerschein ist hier nur das Dokument, welches die Fahrerlaubnis lediglich belegt.

Nach erstmaligem Erlangen der Fahrerlaubnis muss der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Probezeit von zwei Jahren absolvieren. Kommt es innerhalb dieser Zeit zu einem Verstoß der Verkehrsregeln, so verlängert sich diese Probezeit um weitere zwei Jahre.

Kommen in dieser Zeit weitere Verstöße gegen die Verkehrsbestimmungen hinzu, so kann die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen drei verschiedenartige Maßnahmen zur Verkehrserziehung anordnen.

Diese können die Wiederholung der Fahrprüfung, Nachschulungskurse, Aufbaukurse oder auch den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten. 

Die Fahrerlaubnis entziehen kann die Verwaltungsbehörde und auch das Gericht und gilt als Maßregel der Besserung und Sicherung. Als Verwaltungsakt kann das Entziehen der Fahrerlaubnis mit einer Anfechtungsklage oder einem Widerspruch angefochten werden.

Um die Fahrerlaubnis zu entziehen muss die Tat eine Beziehung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufweisen und der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben. Hierbei muss der Täter nicht zwingend schuldhaft sein, es muss sich ergeben, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Ein Fahrverbot kann nach § 44 StGB als Nebenstrafe eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Straftat des Täters. Diese muss in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden sein und mit der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zusammenstehen.

 

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