Rechtslexikon W
Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (Begriff legal definiert in § 6 Absatz 1 UWG)
Die Vorschriften zur vergleichenden Werbung gelten auch, wenn der Mitbewerber oder dessen Produkt nicht namentlich genannt werden, die Identifikation aber problemlos möglich ist, nicht jedoch für Vergleiche, keine Bezugnahme auf einen Mitbewerber oder dessen Waren erkennen lassen.
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sie wird jedoch unter gewissen Umständen als wettbewerbswidrig eingestuft (§ 6 Absatz 2 UWG):
- irreführende Vergleiche
- Vergleiche von unwesentlichen oder nicht nachprüfbaren Eigenschaften
- zu Verwechslungen mit dem Mitbewerber, dessen Waren oder Kennzeichen führende Vergleiche
- Vergleiche, die eine Wertschätzung für ein Kennzeichen des Mitbewerbers ausnutzen
- Mitbewerber oder dessen Produkt herabsetzende oder verunglimpfende Vergleiche
- als Imitation oder Nachahmung dargestellte Ware oder Dienstleistung
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