Rechtslexikon V
Verfügungsgeschäft
Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht aufgegeben, veräußert, inhaltlich geändert oder belastet wird.
Das Verfügungsgeschäft ist zu trennen von dem vorgeschalteten Verpflichtungsgeschäft. Mit dem Verpflichtungsgeschäft wird zunächst nur eine Verpflichtung zur Veräüßerung, Aufgabe, Belastung oder Änderung herbeigeführt worden war.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts sind grundsätzlich:
- die Geschäftsfähigkeit beider Parteien,
- der Verfügende ist Inhaber des Rechts, über das verfügt wird (oder der Inhaber hat zur Verfügung seine Einwilligung erteilt, § 185 Abs. 1 BGB),
- es liegt keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis vor (insbesondere durch ein gesetzliches oder gerichtliches Verfügungsverbot.
Das Verfügungsgeschäft ist unwirksam, wenn ein Nichtberechtigter über das Recht verfügt. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, z.B. nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs, um den Geschäftspartner, der zulässigerweise auf den äußeren Rechtsschein vertraut zu schützen (vgl. § 892 BGB u. §§ 932 ff. BGB).
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