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Verbot von Vereinen

Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden.

Religionsgemeinschaften waren z.B. bis 2001 aus dem Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes ausgenommen. Es galt das sogenannte Religionsprivileg. Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 beschloss der Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes im Rahmen des Anti-Terror-Pakets. Mit der Änderung sollte zur Bekämpfung radikaler, vor allem islamistischer Gemeinschaften die Möglichkeit des Vereinsverbotes eröffnet werden.

Zum Verbot von Vereinen sind allein der Bundesinnenminister bzw. die Landesinnenminister berechtigt. Bei den Parteien, die vom Gesetz ausgenommen sind, darf das Verbot ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.

Das Verbot kann nur dann erfolgen, wenn die Zwecke des Vereins sich den Strafgesetzen entgegenstellen oder die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Gedanken der Völkerverständigung, negieren.

 

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